AGB für private Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KSH–Kieler Schrotthandel GmbH für den Direktankauf von Wertstoffen und die Direktannahme von Entsorgungsgütern

  1. Wertstoffe sind FE- und NE-Metalle sowie sonstige Wertstoffe, soweit die KSH mit ihnen handelt oder diese entsorgt.
  2. Der Verkäufer/Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand frei ist von über die Umgebungsstrahlung hinausgehender ionisierender Strahlung, von explosiven Stoffen aller Art, von geschlossenen Hohlkörpern und von unerlaubten Substanzen (Gift, Gefahrstoffe usw.).
  3. Der Verkäufer/Lieferant garantiert insbesondere, dass er über die gelieferte Ware verfügungsbefugt ist, d.h. sie in seinem Eigentum steht oder er sonst berechtigt ist, diese zu veräußern, die Ware, insbesondere nicht mittels unerlaubter Handlung erworben wurde. Er wird dies auf Verlangen der KSH schriftlich im Einzelfall bestätigen.
  4. Für die Verletzung der vorstehenden Garantien haftet der Verkäufer/Lieferant in voller Höhe auf materiellen und immateriellen Schadensersatz für sämtliche unmittelbare und mittelbaren sowie auch für Folgeschäden.
  5. Der Kaufpreis bestimmt sich nach dem durch die KSH dem Verkäufer mitzuteilenden tagesaktuellen Preis nach Wahl der KSH nach Gewicht oder Volumen. Dies gilt in gleicher Weise für die Berechnung des Entsorgungsentgeltes. Die Gewichts- oder Volumenmessung erfolgt durch die KSH und ist verbindlich, sofern nicht das Messergebnis offensichtlich unzutreffend ist oder von dem Verkäufer/Lieferanten unverzüglich gerügt wird.
  6. Der Kaufpreis/das Entsorgungsentgelt ist fällig nach Messung und Annahme und wird nach Wahl der KSH unbar oder in bar gegen Quittung gezahlt.

AGB für gewerbliche Kunden

Allgemeine An- und Verkaufsbedingungen der KSH Kieler Schrotthandel GmbH

1. Die Kieler Schrotthandel GmbH (KSH) ist ein national und international tätiges Wertstoff-Handelsunternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Handel (Kauf und Verkauf) von Wertstoffen ausschließlich. Abweichende AGB der Vertragspartner werden nicht akzeptiert.

2. Für den An- und Verkauf von Wertstoffen gelten in der nachgenannten Reihenfolge

a) individuelle vertragliche Vereinbarungen;
b) die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott (FE- Metalle), herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 1), sofern der Vertrag den An- oder Verkauf von Eisen- bzw. Stahlschrott zum Gegenstand hat;
c) die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießeisenstahlschrott, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2), sofern der Vertrag den An- oder Verkauf von Gussbruch und Gießeisenstahlschrott zum Gegenstand hat;
d) die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 3), sofern der Vertrag den An- oder Verkauf von NE-Metallen zum Gegenstand hat;
e) diese AGB sowie
f) die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Für den Ankauf von Wertstoffen durch die KSH gilt insbesondere Folgendes:


a) Sofern für die Klassifizierung des Vertragsgegenstandes oder die Berechnung des Kaufpreises Angaben des Verkäufers maßgeblich sind (z. B. Handelsklassen, Gewicht, Volumen oder ähnliches), sind die Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Der Kauf erfolgt unter dem Vorbehalt der Verifizierung durch den Käufer. Auf eine verspätete Mängelrüge kann sich der Verkäufer nicht berufen.
b) Anderenfalls erfolgt die Berechnung des Kaufpreises nach den aktuellen und dem Verkäufer bei Vertragsschluss mitzuteilenden Preisen nach Gewicht oder Volumen.
c) Im Falle eines Bargeschäfts sind Angebote des Käufers sofort anzunehmen.
d) Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist der Sitz des Käufers oder dessen das Geschäft abwickelnde Niederlassung.e) Der Kaufpreis ist im Falle von oben a) fällig nach Verifizierung bzw. Fristablauf, im Falle von oben b) nach dem Wiegen/Messen und der anschließenden Entgegennahme des Vertragsgegenstandes.

f) Der Verkäufer garantiert, dass

  • der Vertragsgegenstand frei ist von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Umgebungsstrahlung hinausgeht;
  • der Vertragsgegenstand frei ist von Sprengkörpern/explosionsgefährlichen Stoffen;
  • der Vertragsgegenstand frei ist von geschlossenen Hohlkörpern;
  • der Vertragsgegenstand entsprechend den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen nicht mit unerlaubten Substanzen (Gifte, Schadstoffe und Ähnliches) und nicht mit erlaubten Substanzen in nicht erlaubter Menge versetzt ist sowie
  • der Vertragsgegenstand rechtmäßig erworben wurde und der Verkäufer berechtigt ist, diesen zu veräußern, der Vertragsgegenstand insbesondere nicht mittels unerlaubter Handlung erworben wurde und den Vertragsgegenstand hierauf auch bei vorheriger Lieferung von Dritten überprüft hat.

g) Der Verkäufer haftet für die schuldhafte Verletzung der vorgenannten Garantien. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend Ansprüche wegen

  • einer Verletzung der körperlichen Integrität;
  • einer Beschädigung von Sachen sowie
  • Folgeschäden, z.B. Lager-, Entsorgungs- und Sicherungskosten.

h) Ziffer 3. a)-g) gilt entsprechend für Annahme von Entsorgungsgütern und die Berechnung des Entsorgungsentgeltes.

4. Für den Verkauf von Wertstoffen durch die KSH gilt insbesondere Folgendes:

a) Für die Klassifizierung des Kaufgegenstandes oder die Bemessung des Kaufpreises sind die Gewichts-, Volumen- oder sonstigen Angaben des Verkäufers maßgeblich, sofern sie nicht entweder offensichtlich unzutreffend oder durch den Käufer unverzüglich gerügt worden sind.
b) Auch wenn es sich nicht um ein Bargeschäft handelt, sind Angebote des Verkäufers unverzüglich anzunehmen.
c) Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist der Sitz des Verkäufers oder dessen das Geschäft abwickelnder Niederlassung. Sofern der Versand des Vertragsgegenstandes vom Verkäufer an den Käufer vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels dem Verkäufer. Für die Lieferungsverzögerungen haftet der Verkäufer nur, wenn diese auf grobem Verschulden (grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) beruhen. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Verzögerungen durch höhere Gewalt, Streiks, widrige Witterung oder ähnliche Ereignisse.
d) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Käufers, steht den Verkäufern Miteigentum an den solchermaßen entstandenen Gegenständen in dem Umfang zu, wie das Verhältnis dem Marktwert der vorherigen Vorbehaltsware entspricht. In diesem Umfang tritt der Käufer bereits vorab Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten oder entsprechende Ansprüche aus Erfüllungssurrogaten an den Verkäufer ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Durchsetzung dieses Anspruches notwendigen Informationen (Person des Käufers, Liefermodalitäten, Leistungsumfang, Kaufpreis und anderes) mitzuteilen.

5. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Kiel.